Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich kommt eine Umsatzsteuerbefreiung für Träger einer privaten Bildungseinrichtung in Betracht.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Trägern von Privatschulen, die als Ersatzschulen bereits nach dem Grundgesetz (GG) und damit ohne gesonderte Bescheinigung der Landesbehörde von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. § 4 Nr. 21 a, aa UStG) und Trägern von Privatschulen, denen die Landesbehörde für eine Befreiung von der Umsatzsteuer bescheinigen muss, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (vgl. § 4 Nr. 21 a, bb UStG).
Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die dem Erlernen der deutschen Sprache dienen, aber keine Integrationskurse i.S.d. § 43 AufenthG sind, sind ebenfalls begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG. Sie sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei. Bildungseinrichtungen, die entsprechende Leistungen ausführen, müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG vorlegen.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL sind aber die dort genannten Bildungsdienstleistungen nur dann befreit, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, oder von anderen Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung erbracht werden. Diese EU-rechtliche Regelung ist nach dem Ermessen (Voraussetzungen und nach welchen Modalitäten) der Mitgliedstaaten auszulegen.
Somit ist in Deutschland für eine Umsatzsteuerbefreiung leider zwingend eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Quelle: Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Februar 2022
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