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Yoga-Seminare im Ausland anbieten: Steuern?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin eine freiberuflich tätige Yogalehrerin und würde dieses Jahr gerne im EU-Ausland eine Yogareise anbieten. Der Veranstaltungs- und Seminarort wird über eine Stiftung (Freunde/Partner) gestellt. An- und Abreise obliegt komplett in der Verantwortung der Teilnehmer. Es werden lediglich Tipps und Infos gegeben. Von unserer Seite werden lediglich Optionen zur Unterkunft vor Ort vorgeschlagen und Kontakte von Unterkünften angegeben. Ich wäre als Kurslehrerin nur für meine Yogaseminare verantwortlich. Wie verfahre ich steuerrechtlich? Ist als Nutzerin der Räumlichkeiten der stellenden Stiftung ein (Nutzungs-/oder Miet-)Vertrag mit der Stiftung steuerlich von Nöten?

Antwort

Die Einnahmen aus den in [EU-Mitgliedstaat. Änd. d. Red.] abgehaltenen Yoga-Seminaren werden einkommensteuerrechtlich wie Ihre übrigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit grundsätzlich in Deutschland versteuert. Dies betreffend wäre zu prüfen, ob eine Betriebsstätte in [EU-Mitgliedstaat. Änd. d. Red.] vorliegt. In diesem Fall müssten Sie prüfen lassen, ob eine steuerlich Registrierung in [EU-Mitgliedstaat. Änd. d. Red.] notwendig ist.

Die Umsatzsteuer betreffend ist die Behandlung der Einnahmen abhängig von den Empfängern Ihrer Leistungen. Sofern keine Ausnahme greift, sind Leistungen an Privatpersonen in Ihrem Fall in Deutschland zu versteuern. Sollte Ihre Tätigkeit als Yogalehrerin als z.B. künstlerisch oder unterrichtend eingestuft werden, verlagert sich die Umsatzsteuerpflicht gegebenenfalls nach [EU-Mitgliedstaat. Änd. d. Red.]

In beiden Fällen empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe ausführlich beraten zu lassen.

Ob Sie einen Vertrag für die Übernahme der Kosten für die Räumlichkeiten benötigen, müsste von einem Anwalt beurteilt werden, da dies eine rechtliche Fragestellung ist. Zum Nachweis von Kosten für die Einkommensteuer sollte ein Mietvertrag vorliegen.

Quelle:
Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
Februar 2019

Tipps der Redaktion:

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