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Weiterbildungsunternehmen gründen: Umsatzsteuer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Kollege und ich - beide Veterinärmediziner/in - sind bereits privat in der Erwachsenenweiterbildung aktiv. Wir wollen nun ein eigenes Weiterbildungsunternehmen/Privatschule zur Vermittlung speziellen Fachwissens gründen, welches nicht an der Universität gelehrt wird. Kann eine Befreiung von der Umsatzsteuer erfolgen als „Lehreinrichtung"? Und welche Maßnahmen müssen hierzu ergriffen werden?

Antwort

Die Leistung einer Bildungseinrichtung kann gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuerfreiheit profitieren. Hiervon profitieren insbesondere Schulen und Hochschulen, die einen Beruf oder eine staatliche anerkannte Prüfung vorbereitet.

Andersartige Schulen können auch in den Genuss dieser Befreiung kommen, wenn die Landesbehörde bescheinigt, dass die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine anerkannte Prüfung vorbereitet. Somit müssen für die Steuerbefreiung eine Bescheinigung bei der zuständigen Landesbehörde (hier: Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes)

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2011 (6-K-165/10) können Sie sich aber auch unmittelbar auf Art 132 Abs. 1 Buchst. I RL 2006/112/EG berufen und benötigen keine Bescheinigung.

Gleichwohl empfehle ich Ihnen, die Bescheinigung zu beantragen. Damit erlangen Sie Rechtssicherheit, denn die Bescheinigung hat die Wirkung eines Grundlagenbescheides und wird durch die Finanzverwaltung nicht weiter überprüft oder in Frage gestellt.

Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Reihbandt Steuerberatung
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Köln

Stand:
Juni 2020

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