Verkauf im In- und Ausland: Umsatzsteuer?
Frage
Ich verkaufe für einen deutschen Künstler Merchandise auf seinen Konzerten. Wie müssen diese Einnahmen versteuert werden, a) wenn ich selber im Ausland den Verkaufsstand auf dem Konzertgelände/Halle betreue und die mitgebrachte Ware verkaufe, b) wenn die Ware ins Ausland geschickt wird und diese dann dort durch die örtlichen Konzertbetreiber für uns verkauft werden? Gibt es dabei auch Unterschiede EU/Schweiz zu beachten? Ich bin neu in diesem Geschäft und hoffe, dass Sie mir verständlich weiterhelfen können.
Antwort
Es ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Folgen, je nach Fallkonstellation:
A. Lieferung der Artikel in ein Land der EU und dortiger Verkauf durch Konzertveranstalter (innergemeinschaftliche Lieferung):
Sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich steuerbar, aber unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies sind folgende Voraussetzungen:
1. Lieferung erfolgt durch den Abnehmer oder den Unternehmer (Sie)
2. Der Abnehmer ist Unternehmer
3. Der Liefergegenstand muss vom Abnehmer versteuert werden
4. Es müssen bestimmte Beleg- und Buchnachweise vom leistenden Unternehmer (Ihnen) nachgewiesen werden
a. Buchnachweis: gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer des Empfängers
b. Belegnachweis: Gelangensbestätigung und Doppel der Rechnung
B. Ausfuhr in ein Drittland (= nicht der EU angehöriges Land, beispielsweise Schweiz) und dortiger Verkauf durch Konzertveranstalter
Eine Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn eine im Inland steuerbare Lieferung ausgeführt wird und der Gegenstand der Lieferung in ein Drittlandgebiet (Nicht-EU-Land), gelangt. Damit die Ausfuhr steuerfrei behandelt wird, sind bestimmte Nachweise erforderlich, insbesondere zollamtliche Dokumente.
C. Verkauf durch eigenen Stand im Ausland:
Stand in der EU: An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Fall, in dem Sie den Gegenstand in ein Ausfuhrlager Ihres eigenen Unternehmens befördern oder versenden (sogenanntes innergemeinschaftliches Verbringen) unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferung gilt.
Stand im Drittland: Sie müssen die Ausfuhr der Ware beim Zollen anmelden.
Grundsätzlich ist erforderlich, dass wenn Sie die Geschäfte im Ausland selbst erledigen (also vor Ort die Verkäufe tätigen), dass Sie sich im jeweiligen Land registrieren und sich gegebenenfalls eine Steuernummer besorgen müssen. Sie sollten sich ebenfalls darüber informieren, ob es beispielsweise in dem jeweiligen Land die Kleinunternehmerregelung o.ä. gibt.
Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
März 2014
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