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Umsatzsteuervoranmeldung: Kosten für Freelancer eintragen?

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Frage

Ich habe über eine Internet-Plattform zwei Freelancer angeheuert, die beide in Deutschland ansässig sind. Wie trägt man die Kosten für diese Freelancer korrekterweise in die Umsatzsteuervoranmeldung ein?

Antwort

Von den Kosten, die angefallen sind, können Sie die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer geltend machen, sofern Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (also z.B. keine Kleinunternehmerin oder kein Kleinunternehmer oder steuerfreie Umsätze). Das geht natürlich nur, wenn die Freelancer deutsche Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen und die Rechnungen die Voraussetzungen gem. § 14 UStG erfüllen. Falls die Freelancer keine Umsatzsteuer ausweisen (weil sie z.B. Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer sind), sind die Kosten in voller Höhe betrieblicher Aufwand und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht zu berücksichtigen. Sofern Sie Vorsteuer geltend machen können, ist diese in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Kennziffer 66 zu erfassen.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
April 2020

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