Antwort
Ja, im Prinzip ist das so. Wenn Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigen, zahlen Sie Umsatzsteuer in der Höhe, in der Sie auch Vorsteuer geltend machen, sodass für diesen Vorgang kein Geld zwischen Ihnen und dem Finanzamt fließt. Ihr Buchführungsprogramm sollte das automatisch richtig machen, wenn Sie das entsprechende Konto ansprechen (z.B. das Konto 3420 im SKR 03 und das Konto 5420 im SKR 04). Vergessen Sie auch die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldung Ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe an das Bundeszentralamt für Steuern nicht!
Der Verkauf stellt sich ein wenig anders dar, als Sie gerechnet haben. Wenn Sie Ihre Waren für 110,70 Euro einschließlich 7 % USt verkaufen, gehen 7,24 Euro, nicht 7,75 Euro, an das Finanzamt. Denn Sie berechnen die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag. Der Nettobetrag ist 103,46 Euro. Hierauf 7 % sind 7,24 Euro. Damit beträgt der Bruttopreis 110,70 Euro. Ich empfehle Ihnen als vorsteuerabzugsberechtigtem Unternehmer aber immer mit Nettopreisen zu rechnen, wenn Ihre Kunden ebenfalls vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
August 2015