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Trainer für Gesundheitssport: Vorsteuer abziehen für Ausbau des Fitnessraums?

Frage

Dieses Jahr werde ich als Soldat vorzeitig pensioniert. Da ich noch ein zweites Berufsleben vor mir habe, möchte ich dies nicht im Angestelltenverhältnis verbringen, sondern freiberuflich als Trainer für Gesundheitssport. Dazu möchte ich mir einen "Trainingsraum" bei mir zu Hause bauen. Wenn ich mich als Kleinunternehmer anmelde (was beim zu erwarteten Umsatz ausreicht), schreibe ich zwar keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, doch wie ist es mit Vorsteuerabzugsfähigkeit für den Fitnessraum und anfallende Gerätekosten oder läuft das Ganze dann unter Ausgaben für in der EÜR? Muss ich einen Fachbetrieb den Raum bauen lassen, damit die Kosten anerkannt werden, oder kann ich ihn mit Rechnungen für Baumaterial selber geltend machen? Oder gibt es sowas wie Gründungskosten, also Erstinvestitionen bei Aufnahme eines Kleingewerbes?

Antwort

Bei Ihrem Vorhaben sollten Sie mit spitzem Bleistift rechnen, ob sich die Kleinunternehmerregelung für Sie lohnt. Wenn Sie sie in Anspruch nehmen, berechnen Sie keine Umsatzsteuer an Ihre Kunden, können aber auch keinen Vorsteuerabzug für Ihre Investitionen und laufenden Kosten in Anspruch nehmen. Verzichten Sie darauf, haben Sie den Vorsteuerabzug, müssen Ihren Kunden aber auch 19 % Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen.

Wenn Sie sich entscheiden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten („Option zur Regelbesteuerung“), sind Sie an Ihre Entscheidung fünf Jahre gebunden. Erst danach können Sie wieder die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen.

Bei einer Option zur Regelbesteuerung können Sie Vorsteuer auf alle ordnungsgemäßen Rechnungen abziehen, die Ihnen von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen erteilt werden, also auch für Baumaterial, das Sie selbst beschaffen und verbauen. Sie müssen keinen Unternehmer damit beauftragen. Ihre eigene Arbeitsleistung können Sie aber steuerlich nicht geltend machen.

Kosten, die Ihnen vor der Eröffnung Ihres Betriebs entstehen, können Sie schon als vorweggenommene Betriebsausgaben bei Ihrer Steuererklärung ansetzen. Tragen Sie sie einfach als Ausgaben in Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.

Übrigens: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, erfassen Sie als Kosten den gesamten Bruttobetrag der Rechnung. Bei Option zur Regelbesteuerung teilen Sie die Kosten auf: Nettobeträge erfassen Sie in der jeweiligen Kostenart (Raumkosten, laufende Betriebskosten usw.). Die Umsatzsteuerbeträge buchen Sie gesondert als Vorsteuer.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Januar 2016

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