Antwort
Bei Ihrem Vorhaben sollten Sie mit spitzem Bleistift rechnen, ob sich die Kleinunternehmerregelung für Sie lohnt. Wenn Sie sie in Anspruch nehmen, berechnen Sie keine Umsatzsteuer an Ihre Kunden, können aber auch keinen Vorsteuerabzug für Ihre Investitionen und laufenden Kosten in Anspruch nehmen. Verzichten Sie darauf, haben Sie den Vorsteuerabzug, müssen Ihren Kunden aber auch 19 % Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen.
Wenn Sie sich entscheiden, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten („Option zur Regelbesteuerung“), sind Sie an Ihre Entscheidung fünf Jahre gebunden. Erst danach können Sie wieder die Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen.
Bei einer Option zur Regelbesteuerung können Sie Vorsteuer auf alle ordnungsgemäßen Rechnungen abziehen, die Ihnen von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen erteilt werden, also auch für Baumaterial, das Sie selbst beschaffen und verbauen. Sie müssen keinen Unternehmer damit beauftragen. Ihre eigene Arbeitsleistung können Sie aber steuerlich nicht geltend machen.
Kosten, die Ihnen vor der Eröffnung Ihres Betriebs entstehen, können Sie schon als vorweggenommene Betriebsausgaben bei Ihrer Steuererklärung ansetzen. Tragen Sie sie einfach als Ausgaben in Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein.
Übrigens: Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, erfassen Sie als Kosten den gesamten Bruttobetrag der Rechnung. Bei Option zur Regelbesteuerung teilen Sie die Kosten auf: Nettobeträge erfassen Sie in der jeweiligen Kostenart (Raumkosten, laufende Betriebskosten usw.). Die Umsatzsteuerbeträge buchen Sie gesondert als Vorsteuer.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Januar 2016
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