Antwort
Damit Ihre Einnahmen umsatzsteuerfrei zu behandeln sind, muss eine Vorschrift des § 4 Umsatzsteuergesetzes erfüllt sein. Hierbei ist Ihre Tätigkeit als Dozentin maßgebend. Dass der gemeinnützige Verein nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ist hier ohne Bedeutung.
Nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz können Ihre Einnahmen ggf. umsatzsteuerfrei sein. Hierbei muss der von Ihnen vermittelte Inhalt jedoch auf einen Beruf oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. In diesem Fall ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde einzuholen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erhalten.
Im Übrigen greift m.E. keine in § 4 Umsatzsteuergesetz aufgezählte Steuerbefreiung.
Da Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben, könnte die so genannte Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen. In dem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer berechnen.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
November 2019
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