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Tätigkeit für gemeinnützigen Auftraggeber: Umsatzsteuer?

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Frage

Ich arbeite nebenberuflich als Dozentin für einen gemeinnützigen Verein im kulturellen Bereich. Bei einer Kollegin sagt das Finanzamt, dass ihre Tätigkeit wegen der Gemeinnützigkeit des Auftraggebers auch als umsatzsteuerfrei anerkannt wird. Mein Finanzamt meint nun, ich müsse aber Umsatzsteuer abführen. Wie kann es sein, dass das einmal so, einmal so gehandhabt wird und was muss ich als Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung einreichen? Meiner Ansicht nach liegt die Tätigkeit irgendwo zwischen UStG §4 Nr. 20 und 21.

Antwort

Damit Ihre Einnahmen umsatzsteuerfrei zu behandeln sind, muss eine Vorschrift des § 4 Umsatzsteuergesetzes erfüllt sein. Hierbei ist Ihre Tätigkeit als Dozentin maßgebend. Dass der gemeinnützige Verein nicht umsatzsteuerpflichtig ist, ist hier ohne Bedeutung.

Nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz können Ihre Einnahmen ggf. umsatzsteuerfrei sein. Hierbei muss der von Ihnen vermittelte Inhalt jedoch auf einen Beruf oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. In diesem Fall ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde einzuholen, um die Umsatzsteuerbefreiung zu erhalten.

Im Übrigen greift m.E. keine in § 4 Umsatzsteuergesetz aufgezählte Steuerbefreiung.

Da Sie die Tätigkeit nebenberuflich ausüben, könnte die so genannte Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen. In dem Fall müssen Sie keine Umsatzsteuer berechnen.

Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
November 2019

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