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Sprachunterricht anbieten: umsatzsteuerbefreit?

Frage

Wir möchten eine private Sprachenschule (GmbH, zwei Gesellschafter) gründen. Wir bieten vor allem Sprachunterricht für Firmen und Privatpersonen, Nachhilfe für Privatpersonen. Der Unterricht findet statt beim Schüler zu Hause und im Unternehmen. Sind diese Leistungen umsatzsteuerbefreit? Gibt es andere Steuervergünstigungen für private Sprachschulen?

Antwort

Die Leistungen von Schulen, dazu können auch Sprachschulen gehören, können von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die erbrachten Leistungen müssen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung ist, dass sie als Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz) staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz).

Erbringt Ihre GmbH Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem III. Buch Sozialgesetzbuch zur Arbeitsförderung oder zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und wird das von der Bundesagentur für Arbeit gefördert, kommt diese Steuerbefreiung für Sie in Betracht (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 1.12.2010, Az. IV D 3 - S 7179/09/10003).

Ansonsten sind Steuervergünstigungen möglich, wenn Ihre GmbH die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt (Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung) und das Finanzamt Ihrer GmbH das bescheinigt. Für eine reine Sprachenschule ist das allerdings eher nicht der Fall.

Ihre GmbH erzielt im Normalfall voll steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ist gewerbesteuerpflichtig und unterliegt bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz.

Im Zweifel sollten Sie unbedingt den Rat eines Steuerberaters in Anspruch nehmen.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
April 2018

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