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Rückerstattung der Vorsteuer?

Frage

Ich befinde mich zurzeit mit einem Freund in der Existenzgründung und wir hätten noch eine kleine Frage zur Vorsteuer. In den ersten drei Monaten nach Gewerbeanmeldung werden wir natürlich betriebsbedingte Investitionen tätigen. Dafür fällt eine Vorsteuer von ca. 14.000 Euro an. In derselben Zeit haben wir allerdings keinerlei Umsätze und somit auch keine Umsatzsteuer, die wir mit der Vorsteuer verrechnen können. Wann bekommt man die gezahlte Vorsteuer in der Regel vom FA zurückerstattet? Immerhin belastet die Vorsteuer unsere Liquidität so enorm, dass wir für die Vorsteuer extra 14.000 Euro mehr Kredit aufnehmen müssten. Wie wird diese Situation normalerweise behandelt? Oder wie wäre es als Existenzgründer am besten vorzugehen?

Antwort

Wenn Sie gemeinsam mit einem Freund ein Unternehmen gründen, gelten Sie umsatzsteuerlich als Existenzgründer (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). In diesem Fall geben Sie für das laufende und das nächste Jahr monatlich jeweils bis zum 10. des Folgemonats Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Darin melden Sie Ihre Umsätze und Ihre Vorsteuerbeträge an. Da Sie keine Umsätze erzielen, ergibt sich für Sie ein Saldo zu Ihren Gunsten. Dieser Saldo wird Ihnen vom Finanzamt auf das von Ihnen bei der Anmeldung Ihres Unternehmens bestimmte Konto überwiesen.

Möglicherweise wird das Finanzamt von Ihnen bei größeren Investitionen verlangen, dass Sie Rechnungen, die Sie zum Vorsteuerabzug berechtigen, zur Prüfung einreichen oder dass Sie Ihre unternehmerischen Absichten detailliert darlegen. Seien Sie darauf vorbereitet, damit sich die Auszahlung Ihres Vorsteuerguthabens nicht unnötig verzögert, und reichen Sie alle angeforderten Belege schnellstmöglich ein.

Wenn Sie auf die schnellstmögliche Auszahlung des Vorsteuerguthabens angewiesen sind, sprechen Sie zuvor mit dem zuständigen Sachbearbeiter, ob er von Ihnen Unterlagen benötigt und wenn ja, welche er anzufordern gedenkt.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
März 2016

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