Antwort
Sie haben Recht: Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie nicht ausreichend umgesetzt. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie sind auch Unterrichtsleistungen durch Privatlehrer von der Umsatzsteuer befreit. Das haben das Finanzgericht Hamburg (Urt. v. 16.6.2011, Aktenzeichen 6 K 165/10), das Niedersächsische Finanzgericht (Urt. v. 19.12.2011, Aktenzeichen 5 K 370/11) und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 2.3.2013, Aktenzeichen 7 V 7361/12) entschieden. Hiernach sind die strengen Voraussetzungen, die das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Steuerbefreiung stellt (insbesondere Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung im Hinblick auf eine Berufstätigkeit führt, und eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde) nicht mit EU-Recht vereinbar.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Unterricht nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung hat, sondern Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler entwickelt.
Es ist also empfehlenswert, dass Sie sich direkt auf das EU-Recht berufen, wenn Sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen möchten.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Juli 2015
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