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Pressemitteilungen erstellen: Umsatzsteuersatz?

Frage

Kann für das Texten von Pressemitteilungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent geltend gemacht werden? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Antwort

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten hat die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass journalistische Tätigkeiten grundsätzlich mit 7 % besteuert werden. Sollten lediglich Daten gesammelt und ohne redaktionelle Bearbeitung weitergeleitet werden (z.B. Fußball- und andere Sportergebnisse) bzw. der Inhalt unter das Jugendschutzgesetz fallen, besteht keine Begünstigung. Reportagen, die über den bloßen Bericht hinausgehen bzw. eine kritische Würdigung enthalten, sind begünstigt. Die ermäßigte Besteuerung soll also der Förderung urheberrechtlich geschützter Leistungen dienen, dazu zählen u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen Ereignissen und Kritiken. Lediglich Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten sind, wenn sie nicht durch eine „individuelle Formgebung Wertcharakter erlangen“, wiederum nicht begünstigt.

Quelle: Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juli 2016

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