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Lerntherapie: umsatzsteuerbefreit?

Frage

Ist die Auskunft zum Thema "Umsatzsteuerbefreiung Lerntherapie" noch aktuell?

Antwort

Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg unter Berufung auf das Recht der EG hat Bestand (FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2011 - 6 K 165/10).

Im weiteren Verlauf sind auch die folgenden Urteile ergangen, die das Hamburger Urteil bestätigen:

Ein privater Lehrer (hier: selbstständige Dozentin für Englisch und Französisch) ist mit seinen Leistungen zwar nach nationalem Recht (§ 4 Nr. 21 UStG) nicht von der USt befreit. Der private Lehrer kann sich hinsichtlich der USt-Befreiung aber unmittelbar auf das Unionsrecht berufen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL.
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 19.12.2011 - 5 K 370/11

Eine selbständige Musiklehrerin, die im Rahmen eines Franchisingsystems Unterricht erteilt, kann sich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystemRL berufen.
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 7 V 7361/12

Die Inhaberin eines privaten Lernstudios kann sich für den an Vorschul- und Grundschulkinder erteilten Englischunterricht unmittelbar auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen.
Finanzgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 15.06.2015 - 4 K 19/15

Supervisions- bzw. Lehrsupervisionsleistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Zwar ist in diesem Fall keine nationale Umsatzsteuerbefreiung einschlägig, der Steuerpflichtige kann sich aber insoweit auf Art. 13 Teil A Abs. 1j der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.09.2015 - 9 K 1649/14

Wer sich auf diese Rechtsprechung beruft, sollte berücksichtigen, dass eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder der Finanzverwaltung noch aussteht. Eine Abweichung von der Rechtsauffassung der Finanzgerichte ist jedoch nicht zu erwarten.

Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2018

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