Lerntherapie/ Lernförderung: umsatzsteuerpflichtig?
Frage
Ich habe viele Jahre als Freiberuflerin in einem Institut gearbeitet und bin nun seit einigen Monaten dabei, mich im Bereich Lerntherapie/Lernförderung/Nachhilfe ganz selbständig zu machen. Bei der Existenzgründungsberatung wurde mir gesagt, dass man in diesem Bereich nicht umsatzsteuerpflichtig sei und sich auch nicht in das Handelsregister eintragen muss (bzw. sich dort auch gar nicht eintragen kann, weil ich ja kein Gewebe betreibe). Ist das richtig? Bei vielen Telefonanbietern gibt es günstigere Tarife für Selbständige und Freiberufler, aber die verlangen dafür immer einen Auszug von einem Handelsregister-Eintrag. Muss ich mich dort dann doch eintragen? Und wenn nein, wie kann ich denn dann meine Selbständigkeit nachweisen?
Antwort
Das Finanzgericht Hamburg hatte im Jahr 2011 zur Umsatzsteuerpflicht einer Lerntherapeutin und Nachhilfelehrerin zu urteilen (FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2011, 6 K 165/10). Diese Dienstleistungen wurden in Form von Lerntherapien und Nachhilfeunterricht für Schüler mit Lese-/Rechtschreib- und Rechenschwäche erbracht.
Sowohl für der Unterricht der selbstständigen Lehrerin an einer allgemeinbildenden Einrichtung wurde als umsatzsteuerfrei eingestuft (die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, wonach die Einrichtung ordnungsgemäß auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung vorbereitet, lag vor) als auch die die übrigen - unabhängig vom Institut erbrachten - Leistungen. Sie können sich also auf dieses Urteil berufen.
Siehe hierzu auch IWW Institut Informationsdienste, Praxis Freiberufler-Beratung unter
http://praxis-freiberufler-beratung.blogspot.de (www)
Ein Antrag in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
www.existenzgruender.de
Grundsätzlich gilt: Für die Frage der Umsatzsteuerbefreiung kommt es nicht auf die Rechtsform des Unternehmers an - siehe hierzu eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes unter
www.bundesverfassungsgericht.de (www)
Den Nachweis Ihrer Selbstständigkeit erfolgt über die Steuernummer, die Sie mit Ihrer Anmeldung als Freiberuflerin beim Finanzamt beantragen und wohl auch schriftlich zugewiesen bekommen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Diplom-Betriebswirt (FH)
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2014
Tipps der Redaktion:
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr