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Kurse für Kleinkinder: umsatzsteuerpflichtig?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin Kinderkrankenschwester mit zertifizierten Kursen für werdende und gewordene Mütter/Väter. Als Freiberuflerin biete ich verschiedene Kurse in einer Hebammenpraxis an, wie z.B. Babymassage, Krabbelgruppen, Musikgarten (musikalische Früherziehung). Die Frage ist, ob diese Kurse umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.

Antwort

Auch wenn Sie keine Hebamme sind, könnte Ihre ausgeübte Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 a UStG umsatzsteuerfrei sein und zwar als sog. „ähnliche heilberufliche Tätigkeit“.

Maßgebend ist, dass die Leistungen von Ihnen durch „heilberufliche Tätigkeit“ i.d.R. von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Unter diesen Umständen kann z.B. ein Heileurhythmist, der Bewegungstherapie auf ärztliche Anordnung anwendet und dadurch dazu beiträgt, Krankheiten oder Leiden bei Menschen zu lindern, nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze ausführen. Leistungen des Unternehmers durch heilberufliche Tätigkeit, die i.d.R. von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, sind jedenfalls vorhanden, wenn sie ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden. Damit hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, dass die Sozialversicherungsträger die einzelne Leistung wirklich bezahlt haben, sodass auch Leistungen an Privatpatienten steuerfrei ausgeführt werden, wenn die Sozialversicherungsträger eine entsprechende Leistung für ein Mitglied bezahlen würden.

Die Finanzverwaltung hat an die Vergleichbarkeit mit einem Katalogberuf folgende Anforderungen: Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit soll die Zulassung des jeweiligen Unternehmens bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen sein. Nach § 124 Abs. 2 SGB V ist zuzulassen, wer
- die für die Leistungserbringer erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
- über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet
- die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Sie üben als Krankenschwester einen Heilhilfsberuf aus, wenn Sie selbständig tätig und nach dem Krankenpflegegesetz zugelassen sind.

Empfehlung:
Die Sache ist bei Ihnen nicht ganz so klar, daher stimmen Sie sich am besten dazu mit Ihrem Finanzamt ab und lassen Sie sich ggf. eine schriftliche Bestätigung von Ihrem Finanzamt geben, dass Ihre Umsätze nicht umsatzsteuerpflichtig sind.

Quelle: Patrick Straßer
Steuerberater
Wekel Straßer & Kollegen
Steuerberater Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer zu Berlin
Februar 2018

Tipps der Redaktion:

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