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Kurse für Babymassage: umsatzsteuerpflichtig?

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Frage

Meine Frau ist gelernte Kinderkrankenschwester und nun aktuell selbständig in einer Hebammenpraxis tätig. Sie ist zudem zertifizierte Kursleiterin für Babymassage und Musikgarten und bietet entsprechende Kurse an. Sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig oder steuerbefreit nach §18 EStG?

Antwort

Die selbständige Tätigkeit als Hebamme gehört nach § 18 EStG zu den Freiberuflern. Das besagt zunächst nur, dass auf diese Einkünfte Einkommensteuer und nicht noch Gewerbesteuer anfällt.

Die Tätigkeit einer Hebamme bzw. Geburtshelferin sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Die umfasst die eigenverantwortliche Betreuung, Beratung und Pflege der Frau von Beginn der Schwangerschaft an, bei der Geburt, im Wochenbett und in der gesamten Stillzeit. Zu den umsatzsteuersteuerfreien Leistungen einer Hebamme gehören u.a. die Aufklärung und Beratung zu den Methoden der Familienplanung, die Feststellung der Schwangerschaft, die Schwangerschaftsvorsorge der normal verlaufenden Schwangerschaft mit deren notwendigen Untersuchungen sowie Veranlassung von Untersuchungen, Vorbereitung auf die Elternschaft, Geburtsvorbereitung, die eigenverantwortliche kontinuierliche Betreuung der Gebärenden und Überwachung des Fötus mit Zuhilfenahme geeigneter Mittel (Geburtshilfe) bei Spontangeburten (Entbindung), Pflege und Überwachung im gesamten Wochenbett von Wöchnerin und Kind, Überwachung der Rückbildungsvorgänge, Hilfe beim Stillen/Stillberatung, Rückbildungsgymnastik und Beratung zur angemessenen Pflege und Ernährung des Neugeborenen. Unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen auch die Leistungen als Beleghebamme.

Quelle: Patrick Straßer
Wekel Straßer & Kollegen
Steuerberater Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer zu Berlin
Februar 2018

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