Antwort
Da Amazon Partnernet mit Sitz in Luxemburg im Grunde genommen die gleichen Funktionen hat, wie Google AdSense mit Sitz in Irland, ist unsere Antwort wie folgt:
Da Sie als Kleinunternehmer das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwenden dürfen, müssten Sie Ihre Rechnungen theoretisch netto, mit dem Hinweis auf Kleinunternehmerschaft, an Amazon stellen. Amazon muss diese Leistung dann versteuern.
Das heißt also für Sie, dass Sie keine USt an das Finanzamt abführen müssen und Sie somit auch keine Anlage UR auszufüllen haben.
Unter der Voraussetzung, dass Sie sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbringen, sind diese Umsätze für Sie nicht steuerbar und das Reverse-Charge-Verfahren kommt zur Anwendung. Das heißt für Sie, dass Amazon die Umsatzsteuer schuldet.
Sie müssen bei Ihren Rechnungen darauf achten, dass Sie Ihre und die USt-ID-Nr. von Amazon angeben und den Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
In der Anlage UR Ihrer USt-Erklärung müssen Sie die Angaben in der Zeile „nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. §18b Satz 1 Nr. 2 UStG“ erfassen.
Des Weiteren müssen Sie für diese Umsätze eine ZM-Meldung (Zusammenfassende-Meldung) vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
März 2017
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