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Journalisten: Umsatzsteuerschlüssel je nach Leistung? Reisekosten?

Frage

Dürfen Journalisten (also Freiberuflicher, die z.B. zu 90 % journalistische Leistungen erbringen) generell für alle Aufträge den ermäßigten Steuersatz anwenden, auch wenn sie z.B. für einen einzigen Kunden eine andere Leistung (beispielsweise nur Lektorat oder einen Vortrag) erbringen? Oder muss diese einzelne Leistung bzw. dieser Ausreißer-Auftrag dann doch mit 19 % abgerechnet werden? Und was ist mit Fahrt/-Reisekosten, die separat abgerechnet werden sollen? Und zu guter Letzt: Infiziert eine 19 % Abrechnung bzw. ein 19 %-Kunde dann wiederum die Vorsteuerpauschalierung zu 4,8%?

Antwort

Der Umsatzsteuerschlüssel ist stets an die jeweilige Leistung geknüpft. Wenn die Voraussetzungen für 7% nicht erfüllt sind, ist die entsprechende Leistung mit 19% Umsatzsteuer zu belegen.

Wenn Sie Reisekosten weiterberechnen, gelten diese in der Regel als Nebenleistung und teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung - sind also mit demselben Umsatzsteuersatz wie die Hauptleistung zu belegen.

Die Vorsteuerpauschalierung gilt nur für journalistische Leistungen. Erbringen Sie daneben noch andere Leistungen, ist die in diesem Zusammenhang anfallende Vorsteuer nach den tatsächlichen Ausgaben zu ermitteln.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
November 2019

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