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Ermäßigter Steuersatz für Journalisten: Kriterien?

Frage

Ich habe eine Frage zum Steuersatz von 7% für freie Journalisten.
a) Woran wird hierbei festgemacht, ob jemand freier Journalist ist? Woran wird festgemacht, ob ein Text journalistisch ist?
b) Würden auch Texte, die für Blogbetreiber geschrieben werden, mit 7% USt besteuert werden bzw. wann müssen 7% und wann 19% USt auf der Rechnung ausgewiesen werden?
In diversen Internetforen etc. taucht immer wieder die Aussage auf, dass das jedes Finanzamt unterschiedlich handhabt und man das im Vorfeld mit dem FA klären sollte. Andererseits lese ich auch oft die 7%-Vereinfachungsregel für Journalisten. Können Sie mir weiterhelfen?

Antwort

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 1974, V R 129/70, BStBl II S. 261). Nicht ausschlaggebend ist die Leistungsbezeichnung in der Rechnung.

Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B. Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung Werkcharakter erlangt. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten - z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne -, haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

Quelle:
Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
April 2015

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