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Teilzeitselbständigkeit: Steuern?

Frage

Ich bin zu 50% fest in einer nicht-selbständigen Tätigkeit beschäftigt. Die restlichen 50% möchte ich mit der Beratung einer Immobiliengesellschaft belegen (Kontakt besteht) mit Beratung, Baukonstruktion, Rechnungskontrolle etc. - geschätzte Einnahmen 1.300 Euro/Monat. Die Abrechnung soll auf Stundenbasis geschehen. Geht das überhaupt? Was muss ich beachten (Mitgliedschaften)? In welcher Steuerklasse wird das Einkommen versteuert - derzeit habe ich Steuerklasse 2? Wie ist das mit der Umsatzsteuer?

Antwort

Zunächst ist die Frage zu klären, ob es sich bei der Durchführung der Beratungsleistungen um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Aufgrund der uns vorliegenden Informationen ist zu prüfen, ob es sich lediglich um eine Scheinselbstständigkeit handelt. Gründe hierfür sind, dass Sie keine Angestellten beschäftigen und nur für einen Auftraggeber tätig werden. Genauere Auskünfte sind mittels einer Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung (Statusfeststellung) zu erhalten. Hierfür werden Angaben wie z.B. genaue Informationen zum Beschäftigungsverhältnis, der abgeschlossenen Vertrag mit der Immobiliengesellschaft, die voraussichtlichen Einkünften, die Art und Weise Ihres Unternehmerischen Auftretens und ähnliches benötigt.

Die Frage über mögliche Mitgliedschaften, die für diese Tätigkeit notwendig sind, ist von unserer Seite nicht zu klären.

Ihre Steuerklasse bleibt weiterhin Klasse 2, also die der nichtselbstständigen Tätigkeit. Über die Einkünfte aus der Beratungsleistung ist eine Gewinnermittlung zu erstellen. Die Gewinnermittlung ist Teil der Einkommensteuererklärung. Somit sind die Einkünfte in im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung zu versteuern.

Umsatzsteuer ist von Ihrer Seite nicht zu erheben, da Sie laut § 19 UStG Kleinunternehmer (Umsatzgrenze 17.500 Euro) wären.

Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Mai 2014

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