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Nebenberufliche Selbständigkeit: Steuern?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich arbeite Vollzeit im Angestelltenverhältnis und schreibe nebenbei für eine Zeitung sagen wir mal alle drei Wochen einen Artikel - ich habe jetzt erst damit angefangen. Was muss ich tun - auch steuerlich gesehen?

Antwort

Schreiben Sie an Ihr Finanzamt und teilen Sie mit, dass Sie nebenberuflich Artikel für eine Zeitung schreiben; teilen Sie den ca.-Umsatz mit. Dann den Hinweis, dass Sie die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG anwenden.

Auf Ihren Abrechnungen gegenüber der Zeitung dürfen Sie keine MwSt ausweisen. Auf die Rechnung muss noch Ihre Steuernummer, die das Finanzamt für Sie vergeben hat.

Im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung geben Sie dann Ihre Einnahmen aus Journalistentätigkeit bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit an abzgl. Ihren Ausgaben - evtl. statt der Ausgaben eine Pauschale von 20 % der Einnahmen.

Ich habe vorausgesetzt, dass Ihre Einnahmen im Jahr unter 17.500 Euro bleiben und Sie keine große Ausgaben haben - deshalb die Kleinunternehmerregelung. Dies verursacht am wenigsten bürokratischen Aufwand.

Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
März 2017

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