Freie Mitarbeit neben Festanstellung: Steuern?
Frage
Ich habe bis vor kurzem als angestellte Ingenieurin für ein Ingenieurbüro gearbeitet. Nun bin ich als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität mit einer 75% Stelle eingestiegen, um perspektivisch zu promovieren. Mein ehemaliger Arbeitgeber (das Ingenieurbüro) hat mir nun angeboten, an einem Tag pro Woche (8 Stunden) als freier Mitarbeiter weiterhin für das Ingenieurbüro zu arbeiten. Da sich die Tätigkeiten fachlich gut ergänzen, würde ich gerne die Möglichkeit wahrnehmen, jedoch ist mir in keiner Weise klar, was ich dabei steuerrechtlich zu beachten habe. Dabei sind diese Informationen für mich auch relevant, um zu beurteilen, was für ein Stundenlohn angemessen ist.
Im Detail stellen sich mir folgende Fragen: Muss ich die Tätigkeit in irgendeiner Form anmelden? Muss ich in der Rechnungsstellung Umsatzsteuern berücksichtigen und abführen? Muss ich über die Sozialabgaben in meiner Angestellten-Tätigkeit hinaus Sozialabgaben in meiner freien Tätigkeit berücksichtigen? Wie wird meine nebenberufliche Tätigkeit aus Lohnsteuer-Sicht gewertet? Wird der Lohn aus der Angestellten Tätigkeit (minus Sozialabgaben) und der Lohn aus freiberuflicher Sicht addiert und hiervon die Lohnsteuer berechnet? Gibt es Faustregeln für die Festsetzung des Stundenlohns für eine freie Mitarbeit im Verhältnis zum vorherigen Lohn als angestellter Mitarbeiter?
Antwort
Ich habe mir erlaubt, Ihre Fragen zu spreizen und im Einzelnen zu beantworten. Vorab möchte ich aber darauf hinweisen, dass bei nur einem Auftraggeber Ihre Stellung zu prüfen ist. Es könnte sich um eine Form der Scheinselbständigkeit handeln. Hierbei handelt es sich um anwaltlich zu klärende Fragen. Nachfolgende Antworten wollen Sie bitte unter der Prämisse verstehen, dass ich zunächst von einer vollständigen Selbständigkeit ausgehe.
"Muss ich die Tätigkeit in irgendeiner Form anmelden?"
Als Ingenieurin sind Sie nicht gewerblich tätig. Daher muss keine Anmeldung der Tätigkeit bei der Gemeinde/Stadt erfolgen. Sie sollten nach Aufnahme der Tätigkeit dies aber beim Finanzamt anzeigen, damit ggf. Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden können.
"Muss ich in der Rechnungsstellung Umsatzsteuern berücksichtigen und abführen?"
Wenn Ihr Umsatz mehr als 17.500,00 Euro p. a. beträgt, sind Sie keine Kleinunternehmerin mehr und müssen die Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Im ersten Jahr gilt die Grenze pro rata. Hierzu gibt es bereits einige Artikel, die das Prinzip erklären (www.existenzgruender.de (www))
"Muss ich über die Sozialabgaben in meiner Angestellten-Tätigkeit hinaus Sozialabgaben in meiner freien Tätigkeit berücksichtigen?"
Als Steuerberater geben wir grundsätzlich keine Auskünfte zu Themen der Sozialversicherung. Bitte wenden Sie sich hierzu an einen spezialisierten Fachanwalt oder an die Sozialbehörden direkt.
"Wie wird meine nebenberufliche Tätigkeit aus Lohnsteuer-Sicht gewertet? Wird der Lohn aus der Angestellten Tätigkeit (minus Sozialabgaben) und der Lohn aus freiberuflicher Sicht addiert und hiervon die Lohnsteuer berechnet?"
Für selbständige Tätigkeiten erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuer ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Diese wird als Jahressteuer unter Berücksichtigung der bereits für Ihre Rechnung abgeführten Lohnsteuer festgesetzt.
"Gibt es Faustregeln für die Festsetzung des Stundenlohns für eine freie Mitarbeit im Verhältnis zum vorherigen Lohn als angestellter Mitarbeiter?"
Den Wert Ihrer Arbeitsstunde kann ich leider nicht bewerten. Dieser ist frei verhandelbar.
Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
März 2014
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