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Werbetexter und Werbekomponist: eine Einnahmenüberschussrechnung?

Frage

Ich arbeite als freier Werbetexter UND als freier Werbekomponist. Beide künstlerischen Tätigkeiten führe ich zuhause aus und nutze dafür meist die selben Arbeitsmittel wie Handy und Computer. Bei meiner Arbeit als Werbetexter biete ich oft auch selbst komponierte Musikideen oder Jingles mit an und das verschafft mir einen Wettbewerbsvorteil. Die eine Tätigkeit steht also oft in direkter Verbindung zur anderen. Natürlich steht auf meinen Rechnungen immer eindeutig die erbrachte Leistung. Ist es zulässig eine zusammenfassende Einkommensteuererklärung und EÜR für meine beiden Tätigkeiten abzugeben? Oder muss ich auf jeden Fall separate EÜRs abgeben? Das wäre sehr schwierig, da zum Beispiel meine Akquisekosten gar nicht auseinander zu rechnen sind, weil es sich um ein- und dieselben Ansprechpartner für beide Tätigkeiten handelt.

Antwort

Wenn ich Sie richtig verstehe, üben Sie beide Tätigkeiten in einem Unternehmen aus und treten auch nur als ein Unternehmen mit einer Steuernummer gegenüber Ihren Kunden auf. Insofern müssen Sie keine separaten EÜRs abgeben.

Quelle:
Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Juni 2015

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