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Teamgründung: Buchführungsaufwand?

Frage

Wir (zwei Partner) möchten ein Unternehmen gründen, welches Marktstudien anfertigt und diese als Produkt online verkauft. Wir haben uns noch nicht auf eine Rechtsform festgelegt, dennoch schon eine Frage zur Pflicht von doppelter Buchführung und Jahresabschluss etc., da wir derzeit u.a. die Kosten für eine externe Buchführung kalkulieren. Können Sie uns sagen inwieweit wir schon in den ersten Jahren mit einem Buchführungsaufwand, der über die EÜR hinaus geht zu rechnen haben? In den ersten zwei Jahren ist aufgrund des langen Anlaufs mit keinem großen Gewinn zu rechnen und auch der Umsatz bleibt unter 500.000 Euro.

Danach sollte die Gewinn- und Umsatzgrenze jedoch übertroffen werden. Je nach Quelle finde ich Aussagen, dass die Buchführungspflicht im Gründungsjahr komplett entfällt oder zumindest eine EÜR reicht. Als mögliche Rechtsformen kommen für uns die UG, OHG oder KG infrage. Ich bin bisher davon ausgegangen, dass wir bei diesen Formen zum Jahresabschluss verpflichtet sind. Welche Pflichten treffen uns noch? Auf welche Rechtsformen findet die Umsatz- und Gewinngrenze von 500.000 bzw. 50.000 Euro Anwendung?

Antwort

Die Befreiung von der Buchführungspflicht gilt gemäß § 241a HGB nur für Einzelkaufleute. Diese brauchen bis zum Erreichen der Umsatz- (500.000,00 Euro) und Gewinngrenzen (50.000,00 Euro) nur eine steuerliche Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu erstellen. Die hierfür notwendigen Aufzeichnungen und die eigentlichen "E-Ü-Rechnung" sind regelmäßig deutlich preiswerter als eine klassische Bilanz bzw. ein Jahresabschluss nach HGB.

Für die UG, OHG oder KG gelten die Vereinfachungen nicht.

Ein qualifizierter Ratschlag für die Rechtsformwahl kann im Rahmen dieses Forums m.E. nicht gegeben werden. Hier spielen die persönlichen Verhältnisse und Beziehungen der Beteiligten, das Haftungsrisiko und der geplante Geschäftsumfang eine Rolle, die m.E. nur in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Kollegen beurteilt werden können.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Mai 2014

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