Navigation

Kursleitertätigkeiten: Freibetrag?

Frage

Ich habe im letzten Jahr ein Gewerbe angemeldet als Ernährungsberaterin und Kursleiterin für Entspannungskurse (Autogenes Training). Seitdem gebe ich Kurse; Ernährungsberatung ist bisher nicht erfolgt, da keine Nachfrage war. In meiner Einkommensteuererklärung für 2018 habe ich selbstverständlich eine EÜR mit abgegeben. Nun muss ich Steuern nachzahlen. Meine Frage ist nun: Gibt es keinen Freibetrag für Einkommen aus Kursleitertätigkeiten oder fallen sie in meinem Fall nicht darunter, da ich ein Gewerbe angemeldet habe? Kann ich solche Kurse auch ohne Gewerbe/Freiberuflichkeit geben?

Antwort

Grundsätzlich richtet sich die Einkommensteuer nicht danach, ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben. Das Finanzamt prüft unabhängig davon, ob Sie Ihre Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben. Tun Sie das und sind Sie nachhaltig wirtschaftlich tätig, unterliegen Ihre Einkünfte grundsätzlich der Einkommensteuer.

Völlig richtig haben Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Haben Sie einen Gewinn errechnet, so kann es sein, dass Sie Einkommensteuer nachzahlen müssen.

Möglicherweise kann für Sie aber auch der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag in Betracht kommen, wenn Sie Ihre Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben. Dieser beträgt bis zu 2.400 Euro im Jahr. Sie können Ihre Betriebsausgaben dann aber nur abziehen, soweit sie diesen Betrag übersteigen. Den Übungsleiterfreibetrag erhalten Sie auch nur, wenn Sie ihn in der Anlage G (für gewerbliche Einkünfte) oder der Anlage S (für selbstständige Einkünfte) beantragen.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Mai 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben