Antwort
Mit Ihrer Tätigkeit als Sporttrainer sind Sie nach den von Ihnen gemachten Angaben grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Die Abgabenordnung sieht vor, dass Unternehmer, die im Handelsregister stehen, oder Unternehmer die einen Gewinn von über 60.000,00 Euro erwirtschaften, buchführungspflichtig sind (vgl. §§140 -141 AO). Somit ist es in Ihrem Fall ausreichend eine Anlage EÜR auszufüllen und der Einkommensteuererklärung beizufügen. Ein Buchhaltungsprogramm ist nicht notwendig. Sollten Sie viele Bar-Einnahmen erzielen, besteht die Pflicht zur Führung eines Kassenbuches. Die Grundsätze der Kassenbuchführung sind sodann zu beachten.
Bei einem Umsatz von bis zu 17.500,00 Euro können Sie jedoch auf das Ausfüllen einer Anlage EÜR verzichten und den steuerlichen Gewinn dem Finanzamt anhand einer beigefügten Anlage (z.B. mit Excel) zur Einkommensteuererklärung darlegen. In der beigefügten Anlage müssen die Einnahmen und die Ausgaben aufgeführt werden und in entsprechende Kategorien (z.B. Telefonkosten, Betriebsbedarf, etc.) eingeteilt werden (also ähnlich wie bei der Anlage EÜR).
Wenn die selbstständige Tätigkeit als Sporttrainer einen größeren Umfang entwickelt, kann auch ein einfaches Buchhaltungsprogramm genutzt werden.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Mai 2018
Tipps der Redaktion: