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Jahresgewinn unter 50.000 Euro: doppelte Buchführung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin "frisch" selbständig und habe eine Frage zur Doppelten Buchführung. Ich bin als Einzelunternehmen mit Gewerbemeldung beim Finanzamt gemeldet. Bei der IHK bin ich Mitglied, aber nicht beim Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen. Gewinn definitiv unter 50.000 Euro p.a. und auch der Umsatz wird 500.000 Euro p.a. nicht übersteigen. Muss ich nun die doppelte Buchführung durchführen?

Antwort

Sie sind kein Kaufmann nach § 1 HGB und somit nicht buchführungspflichtig nach §238 HGB.

Für Nicht-Kaufmänner kommt lediglich eine steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AO in Betracht. Da Sie die Grenzen des §141 AO nicht übersteigen, besteht auch hier keine Buchführungspflicht. Somit ist lediglich die Anlage EÜR auszufüllen in der Einkommensteuererklärung.

(Dies entbindet Sie nicht von der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Eröffnungsjahr und dem darauffolgenden Jahr.)

Quelle:
Carsten Schupp StB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf (KdöR)
August 2013

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