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Gründungszuschuss in Einnahmen-Überschuss-Rechnung berücksichtigen?

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Frage

Seit dem 1. Oktober 2012 bin ich selbständig und erhalte bis zum 31. März 2014 den sogenannten Gründungszuschuss. Muss ich den Gründungszuschuss steuerlich berücksichtigen und wo trage ich die Zahlungen bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und Liquiditätsplanung ein?

Antwort

In der steuerlichen Einnahme-Überschuss-Rechnung ist der Zuschuss nicht zu erfassen; innerhalb des Liquiditätsplanes Ihres Betriebes ebenfalls nicht. Wollen Sie allerdings darstellen, dass Ihr Liquiditätsüberschuss zur Sicherung einer Existenzgrundlage ausreicht, so können Sie den Zuschuss zu dem bisher dargestellten Überschuss hinzurechnen.

Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig; er sollte aber außerhalb der Einnahme-Überschuss-Rechnung durch Vorlage einer formlosen Bescheinigung dargelegt werden, damit die Finanzverwaltung von Amts wegen prüfen kann, ob evtl. der sog. Progressionsvorbehalt für die Berechnung der Steuer zur Anwendung kommt. Grundsätzlich wird in dem Gründerzuschuss darauf hingewiesen, dass der Progressionsvorbehalt keine Anwendung findet.

Quelle:
Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
November 2013

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