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GbR: Ausgaben nicht in EÜR aufführen?

Frage

Meine Kollegin und ich sind freiberuflich tätig (Grafikdesign und Text) und möchten im Markt als GbR auftreten. Um die EÜR und die USt-Erklärungen der GbR einfach zu halten, würden wir dort nur die gemeinsamen Einnahmen angeben wollen, jedoch nicht unsere abziehbaren Ausgaben. Denn fast alle Ausgaben lassen sich einem der beiden GbR-Gesellschafter zuordnen und theoretisch besser in dessen eigener EÜR und USt-Erklärung berücksichtigen. So hat z.B. jeder sein eigenes Büromaterial. Kein gemeinsames Büro. Jeder fährt mit eigenem Auto zu Kundenbesuchen. Ebenso hat die GbR kein Betriebsvermögen - beide Gesellschafter arbeiten mit ihrem eigenen Computer. Ist o.g. Vorgehen legitim oder müssen stattdessen sämtliche abziehbare Ausgaben, die bei gemeinsamen Projekten entstehen, in den Erklärungen der GbR angegeben werden - und nicht wie von uns bevorzugt in den Erklärungen des jeweiligen Gesellschafters?

Antwort

Betriebsausgaben sind gem. § 4 Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die GbR hat Betriebsausgaben, die auch bei der GbR zu berücksichtigen sind.
Die GbR ist ein eigenes Unternehmen und tritt nach außen als Gesellschaft auf.
Die Gesellschaft kann die Vorsteuer geltend machen, nicht jedoch der einzelne Gesellschafter für sich selbst.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
Mai 2018

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