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Fahrradverleih: Fahrräder = Anlage- oder Umlaufvermögen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich Abschreibungen. Folgendes Beispiel: Mein Unternehmen kauft 10 Fahrräder zum Preis von 1.000 Euro pro Stück zum Verleih an Dritte. Die Räder werden mit 1.000 Euro plus Vorsteuer verbucht. Frage 1: Sind die Räder Anlagevermögen oder Umlaufvermögen, da laut Definition die Räder ja mind. ein Jahr im Betrieb sind? Ich wüsste nicht wo im Anlageverzeichnis es zu verbuchen wäre. Frage 2: Kann ich die Räder dort jeweils unter 150 Euro direkt als Betriebsausgabe absetzen oder ist hier die Anschaffungssumme in der Buchung (1.000 Euro) zu bemessen?

Antwort

Sofern Sie die Fahrräder nicht nur kurzfristig vermieten, sondern diese dauerhaft zu Ihrem Betriebsvermögen gehören sollen, stellen diese Anlagevermögen dar. Da der Preis der Fahrräder 1.000 Euro pro Fahrrad beträgt, kommt eine Sofortabschreibung nicht in Betracht. Selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, können je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 aufzulösen.

Quelle: Benjamin Schimmel
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Dipl.-Kaufmann
Steuerberaterkammer München
April 2016

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