Antwort
Wenn Sie mit Ihrem Gewerbe (Einzelunternehmen) beginnen, können Sie grundsätzlich private Gegenstände in das Betriebsvermögen einlegen. Diese Einlage erfolgt sodann ertragsteuerlich mit dem Zeitwert (Gemeiner Wert - ggf. schätzen), vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Sollten die Gegenstände jedoch innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft worden sein, darf der Einlagewert nicht die Anschaffungskosten (Einkaufspreis) übersteigen. In beiden Fällen können die Kosten für den Erwerb der Gegenstände berücksichtigt werden und der Verkaufspreis stellt nicht gleichzeitig den Gewinn dar.
Da die Gegenstände verkauft werden sollen, sind diese Gegenstände bilanziell im Umlaufvermögen auszuweisen. Sollten Sie eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellen, sind die Gegenstände im Wareneinsatz abzubilden.
Zusätzlich möchte ich Ihnen einen Hinweis auf die so genannte „Differenzbesteuerung“ im Umsatzsteuergesetz geben. Diese Regelung ist anzuwenden, wenn Sie Gegenstände von einer Person erwerben, die nicht nach § 2 Umsatzsteuergesetz als Unternehmer anzusehen ist, oder diese Person als Kleinunternehmer auftritt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn Sie selbst nicht als Kleinunternehmer nach § 19 Umsatzsteuergesetz gemeldet sind.
Anhand des nachfolgenden Beispiels möchte ich Ihnen die Berechnung vereinfacht darstellen:
Einkaufspreis: 100,00 Euro
Verkaufspreis: 200,00 Euro
Differenz: 100,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer)
Anhand des Beispiels ergibt sich so dann eine Umsatzsteuer i.H.v. 15,97 Euro.
Quelle: Dipl.-Kfm. (FH)
Mario Fuhs
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Mai 2018
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