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Einzelkauffrau: Buchhaltungspflicht?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Derzeit habe ich nur ein Kleingewerbe angemeldet, möchte aber ein richtiges Gewerbe anmelden. Ich bin Kauffrau und bin auch angestellt und möchte einen Internethandel mit verschiedenen Produkten anbieten. Bin ich daher zur doppelten Buchhaltung verpflichtet? Auch wenn es sich noch um wenig Umsatz bzw. Gewinn handelt?

Antwort

Auch als Einzelkauffrau sind Sie nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz auch handelsrechtlich nicht zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn Ihr Umsatz nicht mehr als 500.000 Euro und der Gewinn nicht mehr als 50.000 Euro beträgt.

Sie müssen lediglich eine sogenannte Einnahme-Überschuss-Rechnung führen.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
August 2013

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