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Einnahme-Überschuss-Rechnung: Belege?

Frage

Ich habe ein Gewerbe als Kleinunternehmerin angemeldet und muss meinen Gewinn mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nachweisen.

1. Frage: Wenn ich Rechnungen bezahle, reicht es als Ausgabebeleg die Rechnung einzureichen oder muss ich zu jeder Rechnung meinen Bankkontoauszug beilegen, um die Ausgabe nachzuweisen?

2. Frage: Wenn das Leistungsdatum der Rechnung am 28.12.2016 war und das Rechnungsdatum 03.01.2017 - in welchem Jahr soll ich diese Rechnung bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigen?

3. Frage: Ich habe Weiterbildungskurse absolviert und frage mich, ob ich die Kosten dafür als Ausgabe bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigen kann oder als Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben muss?

Antwort

1. Frage: Die Belege zur Einnahme-Überschussrechnung müssen nicht eingereicht werden; erst auf Nachfrage oder bei einer späteren Prüfung.

2. Frage: Die Einnahme ist erst dann zu berücksichtigen, wenn Ihnen der Betrag zugeflossen ist (Zuflussprinzip); der Leistungszeitpunkt ist unerheblich.

3. Frage: Die Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Es gibt Ausbildung-, Weiterbildungs- und Fortbildungskosten. Je nachdem für welche Einnahmequelle die Kosten aufgewandt werden, handelt es sich um Ausbildungskosten (in einem nichtausgeübten Beruf = Sonderausgaben) oder für Zwecke der nichtselbständigen Tätigkeit (= Werbungskosten bei Anlage N) oder für die Erweiterung Ihrer selbständigen Einnahmen (EÜR Anlage > Betriebsausgaben). Sollte eine Trennung schwierig sein, empfehle ich die Kosten als Werbungskosten anzusetzen, da der Sachverhalt dann sofort vom Finanzamt geprüft wird.

Quelle: Rolf - J. Baumann StB / vBP / RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Januar 2017

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