Navigation

Einnahme-Überschuss-Rechnung: Belege?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe ein Gewerbe als Kleinunternehmerin angemeldet und muss meinen Gewinn mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung nachweisen.

1. Frage: Wenn ich Rechnungen bezahle, reicht es als Ausgabebeleg die Rechnung einzureichen oder muss ich zu jeder Rechnung meinen Bankkontoauszug beilegen, um die Ausgabe nachzuweisen?

2. Frage: Wenn das Leistungsdatum der Rechnung am 28.12.2016 war und das Rechnungsdatum 03.01.2017 - in welchem Jahr soll ich diese Rechnung bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigen?

3. Frage: Ich habe Weiterbildungskurse absolviert und frage mich, ob ich die Kosten dafür als Ausgabe bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung berücksichtigen kann oder als Werbungskosten bei der Steuererklärung angeben muss?

Antwort

1. Frage: Die Belege zur Einnahme-Überschussrechnung müssen nicht eingereicht werden; erst auf Nachfrage oder bei einer späteren Prüfung.

2. Frage: Die Einnahme ist erst dann zu berücksichtigen, wenn Ihnen der Betrag zugeflossen ist (Zuflussprinzip); der Leistungszeitpunkt ist unerheblich.

3. Frage: Die Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Es gibt Ausbildung-, Weiterbildungs- und Fortbildungskosten. Je nachdem für welche Einnahmequelle die Kosten aufgewandt werden, handelt es sich um Ausbildungskosten (in einem nichtausgeübten Beruf = Sonderausgaben) oder für Zwecke der nichtselbständigen Tätigkeit (= Werbungskosten bei Anlage N) oder für die Erweiterung Ihrer selbständigen Einnahmen (EÜR Anlage > Betriebsausgaben). Sollte eine Trennung schwierig sein, empfehle ich die Kosten als Werbungskosten anzusetzen, da der Sachverhalt dann sofort vom Finanzamt geprüft wird.

Quelle: Rolf - J. Baumann StB / vBP / RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Januar 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben