Antwort
So ganz werden Sie als Gewerbetreibender nicht darum herum kommen, sich mit der EDV zu beschäftigen. Wenn Sie auch bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro pro Jahr nicht unbedingt eine Anlage EÜR ausfüllen müssen, so verlangt das Finanzamt dennoch von Ihnen, Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch zu übermitteln, wenn Ihr Gewinn im Kalenderjahr 410 Euro übersteigt. Auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen will das Finanzamt als Datensatz von Ihnen haben.
Wenn Sie auf die Anlage EÜR verzichten wollen, können Sie Ihren Gewinn durch eine "freie" Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Grundsätzlich steht es Ihnen frei, wie Sie diese Gewinnermittlung gliedern, aber sie soll sich an den Gegebenheiten Ihres Betriebs orientieren und dem Finanzamt ermöglichen, schnell und einfach einen Einblick in Ihre steuerliche Situation zu bekommen.
Empfehlenswert ist beispielsweise folgende Gliederung, die Sie aber anhand der Besonderheiten Ihres Unternehmens anpassen sollten, d.h. Posten, die nur sehr geringe Beträge enthalten und ähnliche Positionen darstellen, fassen Sie zusammen, große Posten mit unterschiedlichen Inhalten gliedern Sie dagegen weiter auf.
Sinnvoll ist es, mit Nettobeträgen zu rechnen, wenn Sie umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer sind. Dann haben Sie alle benötigten Werte für Ihre Umsatzsteuererklärung gleich zur Hand.
Ihr Name
Ihre Anschrift
Ihre Steuernummer
Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG für die Zeit
vom 1. Januar 20xx bis 31. Dezember 20xx
(Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
Betriebseinnahmen | in Euro |
---|
Umsatzerlöse (netto) | xx.xxx |
Umsatzsteuer | xx.xxx |
vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer | xx.xxx |
Betriebseinnahmen insgesamt | xx.xxx |
Betriebsausgaben | in Euro |
---|
Absetzung für Abnutzung lt. Verzeichnis | xx.xxx |
Raumkosten | xx.xxx |
Telefon, Mobilfunk, Internet | xx.xxx |
Beiträge und Gebühren | xx.xxx |
Werbekosten | xx.xxx |
Schuldzinsen | xx.xxx |
gezahlte Vorsteuerbeträge | xx.xxx |
an das Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer | xx.xxx |
Bewirtungskosten, abziehbar (70 %)
Bewirtungskosten, nicht abziehbar (30 %) xx.xxx | xx.xxx |
Kfz-Kosten | xx.xxx |
Sonstige Betriebsausgaben | xx.xxx |
Betriebsausgaben insgesamt | xx.xxx |
Gewinn/Verlust 20xx | xx.xxx |
Quelle:
Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Dezember 2015
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