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Ein-Personen-UG: Buchführung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich trage mich mit dem Gedanken, eine Ein-Personen-UG zu gründen. Der Geschäftszeck ist die Vermietung von Audiozubehör. Der erwartete Umsatz / Gewinn wird in den ersten Jahren minimal sein, daher ist auch die Kleingewerbe-Thematik interessant. Wie verhält es sich mit der Pflicht zur doppelten Buchführung sowie dem Jahresabschluss? HGB § 241a spricht ja bei Neugründung davon, dass wenn im ersten Jahr die Grenzwerte (Beträge) nicht erreicht wurden, aber dem zweiten Jahr keine doppelte Buchführung mehr notwendig ist. Bedeutet dies, ich muss im ersten Jahr die Buchführung / Jahresabschluss sinnvollerweise vom StB machen lassen? Wie genau verhält es sich im zweiten Jahr?

Antwort

Eine UG ist eine haftungsbeschränkende „kleine GmbH". Für sie gelten die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften §§ 242 ff. HGB. D.h., es ist ein Jahresabschluss auf Basis einer doppelten Buchführung zu erstellen.

Eine UG ist eine recht formalistische Rechtsform, allerdings ist die Haftung der UG-Gesellschafterin oder des UG-Gesellschafters auf das Stammkapital beschränkt, solange sie nicht als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen.

Die Gründung einer UG (oder einer anderen Kapitalgesellschaft) bringt nur Sinn, wenn der Geschäftszweck Risiko beinhaltet. Anderenfalls sollte besser anfangs das Gewerbe als Einzelkaufmann betrieben werden.

In dem Fall wäre auch § 241a HGB anwendbar. Dann würde lediglich eine Einnahmen-Überschussrechnung-Rechnung nach Ablauf des Geschäftsjahres, nicht unbedingt basierend auf einer doppelten Buchhaltung, erstellt werden müssen.

Rechnungslegungsvorschriften und deren Umsetzung sind so kompliziert, dass ich in jedem Fall die Beauftragung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters empfehle.

Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin

Stand:
September 2020

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