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Durchlaufende Posten versteuern?

Frage

Ich bin Student und überlege zurzeit ein Kleingewerbe anzumelden. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung. Kurz: Ich kaufe ein Produkt im Laden und liefere es zu einem Kunden. Hierbei fallen für mich nur vorübergehende Kosten beim Kauf der Produkte an, die bei Anlieferung jedoch wieder eingenommen werden. Gewinn durch "Weitergabe" des Produktes wird nicht gemacht, lediglich die Dienstleistung wird bezahlt. Falls ich die Kleinunternehmerregelung bezüglich der Umsatzsteuer in Anspruch nehme, muss diese ja nicht abgeführt und somit auch auf keiner Rechnung ausgewiesen werden. Auf der Rechnung würde meines Wissens dann nur der vom Kunden monatlich zu entrichtender Betrag für die Dienstleistung (Einkauf & Lieferung) aufgeführt sein.

Mir stellt sich jetzt die Frage, inwiefern ich den eingekauften Produkten Beachtung schenken muss. Müssen diese mit in meine EÜR aufgenommen werden und sogar auf Rechnungen ersichtlich sein? Oder gar als Umsatz bezeichnet werden? Falls dem so wäre, würde die Kleinunternehmerregelung eventuell nicht greifen können, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Grenze von 17.500 Euro überschritten wird. Aber im Grunde mache ich diesen Umsatz ja nicht, sondern werde lediglich für die Dienstleistung bezahlt. Wie ist das zu sehen bzw. zu behandeln?

Antwort

Die Lösung des Problems heißt "Durchlaufender Posten". Wenn Sie die Waren für Namen und für Rechnung des Kunden (wie bei Tankstellen) einkaufen und weiterreichen, geht das nicht in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ein. Den genauen organisatorischen Weg sollten Sie mit einem Kollegen besprechen - da kann man im Detail Fehler machen.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
April 2013

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