Beratende Tätigkeit: als Kaufmann im Handelsregister eintragen?
Frage
Mein Mann ist seit kurzer Zeit im Online-Business als Berater selbständig (gewerbetreibend) mit Kunden in Deutschland und im Ausland. Unsere Fragen dazu sind wie folgt: Ist er verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen? Sollten wir uns dazu entscheiden, dass er sich als "eingetragener Kaufmann" ins Handelsregister eintragen lässt, gilt dann in jedem Fall die Pflicht der doppelten Buchführung? Oder gilt die Ausnahme: Umsatz kleiner 600.000 € bzw. Gewinn kleiner 60.000 € und es kann weiterhin die EÜR erfolgen?
Antwort
Die von Ihnen genannten Grenzen sind richtig und gelten ab dem Jahre 2016 - also nicht für 2015.
Die Eintragung im Handelsregister führt nicht zwingend zur Buchführungspflicht, sollten Sie die Grenzen nicht überschritten haben, so dass Sie die EÜR weiterhin anwenden können.
Beachten Sie aber, dass für umsatzsteuerliche Zwecke eigene Buchführungspflichten bestehen.
Quelle: Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Diplom Volkswirt
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Juli 2016
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