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Yogalehrerin in Teilzeit: Rechnungsstellung?

Frage

Im Hauptberuf bin ich teilbeschäftige Beamtin. Seit vielen Jahren praktiziere ich Yoga, weil ich das so erfüllend finde, habe ich eine Übungsleiterausbildung für Schwangerschafts-Yoga absolviert und eine große Yoga-Ausbildung jetzt fast abgeschlossen. Seit einiger Zeit unterrichte ich (vom Dienstherrn genehmigt) an einer Familienbildungsstätte in Kursform.

Diesbezüglich hatte ich an das Finanzamt eine Mitteilung gemacht, über das erreichte Honorar reiche ich in meiner Einkommensteuer-Erklärung den Nachweis ein, bisher fiel es immer unter die Übungsleiterpauschale. Nun habe ich dieses Jahr zum ersten Mal auch auf Honorarbasis für einen privaten Anbieter (Yogaschule) gearbeitet. Dieser benötigt nun von mir über das gezahlte Honorar (180 Euro) eine Rechnung. Muss ich diesbezüglich jetzt beim Finanzamt noch eine extra Steuernummer anfordern und eine Rechnung mit laufender Nummer schreiben (die Familienbildungsstätte benötigt ja keine Rechnung)?

Weiter plane ich meine Tätigkeit auszuweiten und habe eine geeignete kleine Wohnung mit einem großen Raum zum Üben angeboten bekommen. Es soll auch nicht eine Riesenschule direkt werden, ich denke an ca. drei Termine pro Woche mit höchsten 5-6 Teilnehmern, evtl. noch bei Nachfrage zusätzliche Einzelstunden.

Antwort

Die Leistungen für die (private) Yogaschule sind nicht mit dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag begünstigt! Hierüber schreiben Sie unter Angabe der der Ihnen zurzeit erteilten Steuernummer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Sie sollten, sobald Sie die eigene Yogaschule eröffnen, dies dem Finanzamt mitteilen und können die Rahmendaten dann in dem Fragebogen, den die Verwaltung versendet die Angaben über erwarteten Gewinn usw. machen. In der Folge werden Sie eine neue Steuernummer erhalten, die Sie dann für zu schreibende Rechnungen nutzten können. Sollten Sie bei der privaten Yogaschule regelmäßig Kurse geben, so sollten Sie dies dem Finanzamt ebenfalls anzeigen, da Sie dann ggf. Steuervorauszahlungen leisten müssen.

Quelle:
Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Januar 2014

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