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Vor der Gründung: Umsatzsteuer in Rechnungen ausweisen?

Frage

Ich werde zum 1. November meine hauptberufliche Selbständigkeit beginnen. Dies habe ich dem zuständigen Finanzamt entsprechend angezeigt. Dabei habe ich gleich eine USt-ID beantragt, da ich auf die Kleinunternehmerreglung verzichten möchte. Meine Frage ist nun: Ab wann darf/muss ich die Umsatzsteuer bei dieser „unterjährigen Gründung“ in meinen Rechnungen ausweisen? Sofort oder erst im kommenden Kalenderjahr? Die ID habe ich bereits erhalten. Eine wichtige Anschlussfrage ist: Was ist mit Rechnungen, die von mir vor der Gründung (also Januar bis Oktober) erstellt wurden? Diese enthalten selbstverständlich keine USt. Wie werden diese in der Jahresmeldung berücksichtigt? Muss ich die USt hierfür bei meinen Kunden nachfordern?

Antwort

Sie betreiben ein sog. Einzelunternehmen. Die berufliche, unternehmerische Tätigkeit wird nicht juristisch selbständig, sondern in Form der natürlichen Person erbracht.

Die natürliche Person ist bereits in der Zeitspanne 1.1. - 31.10.2019 tätig geworden. Die erste Handlung für diese unternehmerische Tätigkeit ist der Zeitpunkt des Beginns. Zu dem Datum hätte die Anzeige beim Finanzamt erfolgen müssen, nicht etwa erst später, nämlich zum 1.11.2019.

Hieraus folgt, dass Sie den Gründungszeitpunkt nicht nach eigenem Gusto festlegen können. Die Überlegung der „unternehmerischen Tätigkeit vor und nach Gründung“ ist also falsch und daher obsolet.

Für das Veranlagungsjahr 2019 gilt für Sie die Kleinunternehmerregelung.

Diese wollen Sie aber nicht in Anspruch nehmen, sondern auf ihre Anwendung verzichten. Dies haben Sie in Ihrer Anfrage erklärt und durch die Beantragung der USt-ID-Nummer auch bereits umgesetzt. Dieser Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung gilt für das gesamte Veranlagungs-(Kalenderjahr).

Sie können jetzt allen Kunden, denen Sie Rechnungen ohne USt-Ausweis erstellt haben, korrigierte Rechnungen zusenden und die zusätzlich ausgewiesene USt nachfordern.

Ob die Rechnungsempfänger diese korrigierten Rechnungen akzeptieren werden (und akzeptieren müssen), hängt von verschiedenen Faktoren ab, so dass ich diese Frage ohne weitere Informationen nicht beantworten kann. Wenn es um wirtschaftlich unbedeutende Beträge geht, wofür der Verwaltungsaufwand nicht lohnt, kann auf die Korrektur der Rechnungen verzichtet werden. Allerdings muss unbedingt die USt dann aus der (Netto-)Rechnung herausgerechnet und dem FA erklärt und an dieses auch abgeführt werden.

Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Oktober 2019

Tipps der Redaktion:

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