Antwort
Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt. Haben Sie eine selbständige Tätigkeit angemeldet, so können Sie Ihre Leistungen in Rechnung stellen. Nach Anmeldung der selbständigen Tätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt. Nachdem dieser bearbeitet wurde, erhalten Sie eine Steuernummer vom Finanzamt, die Sie benötigen, um Ihre Rechnungen schreiben zu können. Hier finden Sie Informationen zur Rechnungslegung.
Haben Sie Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR), die Sie der Steuererklärung beilegen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Einkommensteuer.
Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2018
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