Antwort
Nach Ihren Angaben arbeiten Sie für ein Nachhilfeinstitut als Honorarkraft im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit. Ihr Auftraggeber rechnet Ihre Honorare in Form von Gutschriften ab, d.h. nicht Sie stellen eine Rechnung - sondern der Auftraggeber erstellt Gutschriften über Ihre Leistungen. Dies ist rechtlich zulässig und auch üblich.
Für Umsatzsteuerzwecke müssen auf einer Gutschrift die gleichen Angaben wie auf einer Rechnung stehen, u.a. auch die Steuer-Nr. von Ihnen.
Da der Auftraggeber aber aus der Gutschrift keine Vorsteuer (wäre für Umsatzsteuerzwecke) abzieht - ich denke Sie sind Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder es schlägt die Umsatzsteuerbefreiung des Nachhilfeinstituts nach § 4 Nr. 21 UStG durch - hat der Auftraggeber keine Nachteile, wenn die Steuer-Nr. fehlt. Aus Ihrer Sicht müssen Sie nichts tun, nur wenn der Auftraggeber die Steuer-Nr. von Ihnen verlangt, dann gebe Sie diese weiter - sinnvoll wäre es, diese auf die Gutschrift zu vermerken. Die fehlende Steuer-Nr. ist nicht Ihr Problem, versteuern müssen Sie Ihr Honorar auch ohne eine evtl. nicht ordnungsgemäße Gutschrift.
Ich hoffe damit ihre Frage beantwortet zu haben.
Quelle: Ernst Rabenstein StB
Kempf + Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH
Mitglied der Steuerberaterkammer Nürnberg
Februar 2016
Tipps der Redaktion: