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Pro-bono-Auftrag: Rechnung stellen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin angehende freiberufliche Lektorin und möchte gern einen Pro-bono-Auftrag erfüllen. Muss ich für diesen eine Nullrechnung mit fortlaufender Rechnungsnummer erstellen? Ich bin Kleinunternehmerin.

Antwort

Eine ordnungsmäßige Rechnung müssen Sie nur dann stellen, wenn Sie gegenüber einem Unternehmer über eine Leistung abrechnen und er eine Rechnung von Ihnen verlangt. Für eine aus betrieblichen Gründen unentgeltlich erbrachte Leistung müssen Sie keine „Nullrechnung“ stellen.

Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
August 2019

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