Frage
Die Ware von einem polnischen Hersteller soll direkt an eine Privatperson in die Schweiz geliefert werden. Muss ich dem schweizerischen Kunden die deutsche MwSt. in die Rechnung stellen?
Die Ware von einem polnischen Hersteller soll direkt an eine Privatperson in die Schweiz geliefert werden. Muss ich dem schweizerischen Kunden die deutsche MwSt. in die Rechnung stellen?
Die Lieferung erfolgt aus einem anderen Mitgliedstaat (Polen) in das Drittlandsgebiet (Schweiz).
1 Steuertatbestand
Die Lieferung ist nicht im deutschen Inland, sondern im anderen Mitgliedstaat steuerbar, jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine dort steuerfrei Ausfuhrlieferung, insbesondere unter Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt, steuerfrei. Die Einfuhr im anderen Staat unterliegt grundsätzlich den dort existierenden Einfuhrabgaben, insbesondere einer eventuellen Einfuhrumsatzsteuer.
Ein im deutschen Inland ansässiger Unternehmer, der den Gegenstand aus einem anderen Mitgliedstaat in das Drittlandsgebiet liefert, muss sich grundsätzlich im Ausfuhrmitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer registrieren lassen und dort entsprechende deklaratorische Pflichten erfüllen.
Der von einem im deutschen Inland ansässigen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat getätigte Umsatz ist darüber hinaus in der deutschen UStVA zu deklarieren.
Die Ausfuhrlieferung aus einem anderen Mitgliedstaat ist zu unterscheiden von einer Ausfuhr, die vom deutschen Inland über einen anderen Mitgliedstaat erfolgt. Diese Lieferung ist im Gegensatz zur Ausfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat im deutschen Inland steuerbar und bei den im deutschen Inland geltenden Voraussetzungen an eine steuerfrei Ausfuhr steuerfrei.
Bitte prüfen Sie in diesem Fall die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen anhand der Kriterien „Lieferung erfolgt vom deutschen Inland in das Drittlandsgebiet“ . Die Ausfuhr vom deutschen Inland kann entweder direkt in einen an das deutsche Inland angrenzenden Drittstaat auf dem Land, See oder Luftwege erfolgen oder über einen anderen Mitgliedstaat, über den der Gegenstand das Gemeinschaftsgebiet verlässt. Zollrechtlich wird der Gegenstand entweder im Rahmen eines Zollverfahrens (i.d.R. Carnet TIR) in das Drittlandsgebiet verbracht oder durch Abfertigung an den Außengrenzen der Gemeinschaft der EU.
2 Rechnungsausstellung
Die Rechnung ist nach den im anderen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften mit Hinweis auf die Steuerfreiheit der Ausfuhr auszustellen.
Nach der EG-Richtlinie 2001/115/EG bzw. nach Art. 226 MwStSystRL muss die Rechnung folgende Angaben enthalten:
Die Nachweise müssen grundsätzlich analog der im deutschen Erhebungsgebiet erforderlichen buch- und belegmäßigen Nachweise geführt werden.
Quelle:
Ludger van Holt
Steuerberater
Van Holt, Pudell & Partner
Steuerberater PartG mbB
Stand:
Juni 2023