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Nachhilfe anbieten: Rechnungsstellung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane aktuell eine Nachhilfedienstleistung anzubieten. Meine Frage hierbei ist, wie genau ich die Stunden in Rechnung stelle. Kann ich, sollte eine Schülerin oder ein Schüler bspw. einmal wöchentlich eine Nachhilfestunde erhalten, am Ende des Monats eine Rechnung ausstellen, die diese bspw. vier Stunden in Rechnung stellt? Welche Möglichkeit gibt es, die Stunden nachzuweisen (eine Quittung nach jeder Stunde?)? Kann von den Schülerinnen und Schülern/deren Eltern, sofern keine Quittung ausgestellt, angezweifelt werden, dass die Stunde stattfand? Vielen Dank für die Antwort!

Antwort

In der Rechnungsstellung steht es Ihnen frei eine Rechnung pro Stunde oder eine Rechnung für eine bestimmte Zeitperiode (Woche, Monat, gewisse Anzahl Stunden) auszustellen. In der Rechnung sollte(n) die Stunde(n) einzeln aufgeführt werden.

Eine Möglichkeit des Nachweises wäre eine Stundenliste (Datum und Zeiteinheiten), welche ggf. von der Schülerin oder vom Schüler nach jeder Stunde unterschrieben werden sollte. Diese würde die Stunde somit bestätigen und eine Aufzeichnung der Stunden darstellen. Die Liste könnten Sie dann in Kopie an die Rechnung heften. Die Stundenaufzeichnung wäre somit Bestandteil der Rechnung.

Die Anzweiflung der Leistung wäre eine rechtliche Fragestellung, welche ggf. von einer rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beantwortet werden sollte. Mit der Unterschrift als Bestätigung durch die Schülerin oder den Schüler, für die geleisteten Nachhilfestunden, sollte eine Anzweiflung der Nachhilfestunden jedoch schwierig sein.

Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Reihbandt Steuerberatung
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Köln

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