Antwort
Das zu viel geleistete Entgelt (200 Euro) zählt genauso zu Ihren Umsatzerlösen, wie die in Rechnung gestellten 300 Euro.
Das heißt für Sie konkret, dass die gesamte Zahlung - hier 500 Euro - steuerpflichtig ist.
Man spricht hier von Entgelt. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll (§ 10 Abs. 1 UStG).
Für Ihre Buchhaltung müssen Sie weder eine zusätzliche Rechnung, noch eine Rechnungskorrektur schreiben. Als Nachweis genügt der Überweisungsbeleg.
Letztlich sollten Sie dann bei der Schlussrechnung nur die Anzahlung über 500 Euro in Abzug bringen.
Beachten Sie in solchen Fällen immer die aktuell laufende Rechtsprechung und stimmen Sie sich mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater ab, denn: Bis zum 31.12.2015 galten solche Differenzbeträge noch als außerordentlicher Ertrag.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
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Stand:
Oktober 2020
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