Navigation

Einzelunternehmen: Namensangabe auf Rechnungen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Frage zu Eingangsrechnungen, also zu Rechnungen, die an mein Unternehmen gestellt werden. Mein Unternehmen hat die Rechtsform einer Einzelunternehmung. Mein Vorname und Nachname kommen in der Firmenbezeichnung an sich nicht vor. Diese hat nach der soeben erfolgten Eintragung ins Handelsregister nun nur noch den Zusatz e.K., lautet also auf "Phantasiename e.K." Soeben habe ich in einem OnlineShop etwas bestellt und wollte den Firmennamen als Rechnungsempfänger angeben. Das war jedoch nicht möglich, weil das dafür erforderliche Feld schlichtweg nicht da war. Deshalb habe ich statt des Firmennamens meinen Vor- und Nachnamen angegeben. Ich weiß, dass dies bei einer GmbH beispielsweise problematisch ist. Gilt dies auch für Einzelunternehmen? Oder ist es im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung zulässig, dass bei Einzelunternehmen statt des Firmennamens der Name des Unternehmers auf der Rechnung steht?

Antwort

Auf den Eingangsrechnungen muss erkennbar sein, dass es sich um Gegenstände für das Unternehmen handelt.

Auf Eingangsrechnungen muss also eindeutig sichtbar sein, dass dieser Gegenstand für die betriebliche Ebene angeschafft wurde. Wenn die Rechnung auf den Inhaber ausgestellt ist, ist dies nicht eindeutig zuordenbar. Nach außen treten Sie als der eingetragene Kaufmann mit dem Phantasienamen auf, so dass dieses Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Je nachdem wie hoch der Rechnungsbetrag ist, kann ebenfalls eine Kleinbetragsrechnung vorliegen, diese sind bis zu einem Betrag von max. 150,00 Euro. In diesem Fall ist die Angabe des Leistungsempfängers nicht notwendig, so dass der Vorsteuerabzug ebenfalls gewährt wird, wenn Sie als Inhaber auf der Rechnung enthalten sind.

Quelle:
Carsten Schupp StB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf (KdöR)
April 2014

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben