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Dienstleister: Kilometerpauschale für Anfahrt in Rechnung stellen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Darf ich meinen Kunden als Dienstleister (nicht Handwerk) eine Kilometerpauschale für die Anfahrt berechnen?

Antwort

Sofern Sie weder Finanzdienstleistungsverträge noch Fernabsatzverträge oder Verträge außerhalb von Geschäftsräumen schließen, sind Sie laut § 312 a BGB berechtigt, Ihre Fahrtkosten der Kundin oder dem Kunden in Rechnung zu stellen bzw. eine Fahrtkostenpauschale anzusetzen.

Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie Ihrer Kundinnen oder Ihren Kunden vor oder spätestens bei Vertragsabschluss über die Höhe der anfallenden Kosten informieren bzw. das aus Ihren Auftragsbedingungen oder entsprechenden AGB o.ä. ersichtlich ist.

Sollten Sie Kleinunternehmer sein, beachten Sie bitte, dass im Falle der Inkostenstellung an die Kundin oder den Kunden, die Fahrtkosten nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Es können nur noch solche Fahrten geltend gemacht werden, welche nicht bereits einer Kundin oder einem Kunden in Rechnung gestellt wurden.

Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH

Stand:
Oktober 2019

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