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Auftrag vor acht Monaten abgeschlossen: Pflicht zur Rechnungsausstellung?

Frage

Ein Kunde möchte im Nachhinein eine Rechnung bekommen. Die Leistung ist vor acht Monaten bereits erbracht worden und damals benötigte er keine. Nun besteht er darauf. Ist man dann verpflichtet, noch eine Rechnung auszustellen (Leistung wurde bereits bezahlt)? Wie verhält man sich in diesem Fall und wo ist das gesetzlich geregelt?

Antwort

Ein Unternehmer, der eine Leistung an einen anderen Unternehmer erbringt, ist verpflichtet innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung darüber aus zu stellen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1+2 UStG).

Dies gilt jedoch nicht für Leistungen an einen privaten Abnehmer. Hier besteht lediglich Anspruch auf Ausstellung einer Quittung nach § 368 BGB über die geleistete Zahlung.

Außerdem ist ein Unternehmer nach § 147 AO dazu verpflichtet ein Duplikat der gestellten Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren.

Man kann sicherlich von dieser Rechnung eine Kopie für die eigenen Unterlagen verlangen. Es kann hier gegebenenfalls zu Kosten für die Erstellung der Kopie kommen.

Quelle:
Carsten Schupp StB
Mitglied der Steuerberaterkammer Düsseldorf (KdöR)
Dezember 2013

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