Antwort
Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status haben Unternehmer und Selbstständige, deren Umsatz im Gründungsjahr 17.500 Euro nicht übersteigt. Für Folgejahre gilt, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht über 17.500 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Der Antrag zur Kleinunternehmerregelung ist bei Existenzgründern im Rahmen des steuerlichen Erfassungsbogens zu stellen oder formlos beim Finanzamt. Im Zweifelsfall fragen Sie einfach Ihr Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat. Meistens wird bei einmaligen Einnahmen auf den steuerlichen Erfassungsbogen verzichtet. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, darf in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. In Kleinunternehmerrechnungen wird also nur ein Rechnungsbetrag ausgewiesen mit einer zusätzlichen Angabe wie „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“
Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html.
Bei der Rechnungsstellung wird immer wieder die Frage nach der Steuernummer aufgeworfen. Die Steuernummer ist die Nummer, die das Finanzamt Ihrem Unternehmen vergeben hat und unter der Sie die Umsatzsteuer-Erklärung für das Unternehmen abgeben. Als Kleinunternehmerin sind Sie nicht zur Angabe der Steuernummer in Rechnungen verpflichtet (Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF - vom 28. Juni 2002, Az: IV B 7 - S 7280 - 151/02). Manchmal bestehen Auftraggeber auf der Angabe einer Steuernummer. In solchen Fällen können Sie auch Ihre persönliche Steuernummer oder Steuer-Identifikationsnummer angeben. Die Empfehlung lautet: Wenn nicht gefordert, lassen Sie die Steuernummer bei einmaligen Einnahmen weg!
Sie machen eine Einkommensteuererklärung. Dort geben Sie Einkünfte aus selbstständiger - also freiberuflicher - Tätigkeit an (Anlage S). Beachten Sie: Für selbstständige Arbeiten können Sie mehr und andere Kosten absetzen denn als Angestellte. Sie stellen Betriebseinnahmen und -ausgaben gegenüber und ziehen die Ausgaben von den Einnahmen ab. Bei Einnahmen bis 17.500 Euro im Jahr genügt dem Finanzamt eine formlose Gegenüberstellung auf einem Extrablatt (geht auch bei elektronischer Steuererklärung). Bei höheren Einnahmen müssen Selbstständige die Anlage EÜR zur Steuererklärung ausfüllen. Nähere Informationen zum Thema Steuern finden Sie beim BMWi unter http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/inhalt.html.
Sei noch eine Besonderheit im Steuerrecht für geringe Nebeneinkünfte aus selbstständiger (oder gewerblicher) Tätigkeit erwähnt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Einkommensteuer-Veranlagung nur durchzuführen, wenn die Summe der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigt. Erst wenn diese Freigrenze überschritten wird, ist also eine Einkommensteuer-Veranlagung wegen anderer Einkünfte vorzunehmen. Zu beachten ist hierbei, dass Einkünfte definiert sind als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten). Da Sie mit Ihrem Auftrag hoffentlich mehr verdienen, ist diese Vorschrift nur der Vollständigkeit halber zitiert.
Hinweise zur Gestaltung einer ordnungsgemäßen Rechnung finden Sie beim BMWi unter https://www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/Checklisten-Uebersichten/Steuern-Formalitaeten-Versicherungen/08_uebersicht-Das-gehoert-Rechnung.html.
Beachten Sie bitte die obigen Ausführungen zur Steuernummer und die Angaben zur Kleinunternehmerrechnung!
Last but not least: Beachten Sie bitte besonders die gesetzliche Krankenversicherung. Das Gesamteinkommen des mitversicherten Partners darf monatlich nicht höher als 425 Euro sein (Stand: 2017). Hier gilt: Sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Krankenkasse!
Quelle: Dr. Willi Oberlander M.A.
Unternehmensberatung
Dezember 2017
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