Antwort
Sofern die Kriterien nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Der Wechsel ist allerdings nur zum Jahresende möglich, da bezüglich der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung immer im ersten Schritt auf das Vorjahr abgestellt wird. In Ihrem Fall somit erst ab dem Jahr 2021.
Im zweiten Schritt bei der Prüfung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung wird sodann auf die Grenze der Umsätze im laufenden Jahr abgestellt. Sofern die Grenzen (voraussichtlicher Umsatz von über 50.000,00 Euro) nach § 19 Umsatzsteuergesetz im Jahr 2021 überschritten werden, kann die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden und die Umsätze sind weiterhin steuerpflichtig zu behandeln.
Zu beachten ist, dass die Kleinunternehmerregelung auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen nicht angewendet werden kann, wenn innerhalb der letzten fünf Jahren "aktiv" auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Dann ist der Unternehmer an die Regelbesteuerung gebunden.
Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist Ihrem Finanzamt formlos mitzuteilen.
Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Stand:
April 2020
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