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Wechsel zur Kleinunternehmerregelung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Bisher habe ich immer per Einnahme-/Ausgaberechnung mit dem Finanzamt abgerechnet. Nun sind meine Umsätze sehr stark eingebrochen und ich habe max. 20.000 Euro im Jahr. Kann ich nun die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen? Wenn ja, wie geht das?

Antwort

Sofern die Kriterien nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung angewendet werden. Der Wechsel ist allerdings nur zum Jahresende möglich, da bezüglich der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung immer im ersten Schritt auf das Vorjahr abgestellt wird. In Ihrem Fall somit erst ab dem Jahr 2021.

Im zweiten Schritt bei der Prüfung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung wird sodann auf die Grenze der Umsätze im laufenden Jahr abgestellt. Sofern die Grenzen (voraussichtlicher Umsatz von über 50.000,00 Euro) nach § 19 Umsatzsteuergesetz im Jahr 2021 überschritten werden, kann die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden und die Umsätze sind weiterhin steuerpflichtig zu behandeln.

Zu beachten ist, dass die Kleinunternehmerregelung auch bei Vorliegen der o.a. Voraussetzungen nicht angewendet werden kann, wenn innerhalb der letzten fünf Jahren "aktiv" auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Dann ist der Unternehmer an die Regelbesteuerung gebunden.

Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist Ihrem Finanzamt formlos mitzuteilen.

Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln

Stand:
April 2020

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